In Berlin & an der Ostseeküste

Energieausweis

Das neue GebäudeEnergieGesetz GEG

Am 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Es dient dazu, Regelungen zur Begrenzung des Energiebedarfs von Gebäuden, die bisher auf verschiedene Gesetze wie EnEV und EEWärmeG verteilt waren, an einer Stelle zusammenzufassen. Die bisherigen Vorschriften zur Energieeinsparung gelten mit kleinen Einschränkungen jedoch weiterhin, sodass die praktischen Auswirkungen übersichtlich bleiben.
Der wichtigste Punkt für Bauherren zuerst:
Die Neubau-Vorgaben bleiben vom GEG unangetastet. Das derzeit verpflichtende Mindestniveau der Energieeinsparverordnung (EnEV) wird zum Niedrigstenergiegebäude erklärt und behält damit nach wie vor Gültigkeit.

Ölheizungen und veraltete Heizkessel

Für Bestandsimmobilien ergeben sich ebenfalls keine Verschärfungen bei den energetischen Vorgaben für Sanierungsmaßnahmen. Neu ist lediglich ein Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel (§ 72 GEG) und eine Vorschrift, die den Einbau von Ölheizungen in Bestands-und Neubauten ab 2026 verbietet, es sei denn, es handelt sich um eine hybride Anlage, die einen Teil der Wärmeversorgung über erneuerbare Energien sicherstellt. Anfang 2020 wurden
viele KfW-Förderprogramme für Heizungen angepasst. So gibt es bis zu 45 % Förderung für neue Heizungsanlagen in bestehenden Gebäuden, wobei es diese maximale Förderhöhe nur in Kombination mit der Austauschprämie für Ölheizungen gibt.

Informationspflichten bei Verkauf oder Vermietung

Einige Konkretisierungen im neuen Gebäudeenergiegesetz betreffen die Informationspflichten für Verkäufer, Vermieter und Makler gegenüber Käufern oder Mietern. Bestand bisher die Verpflichtung für Immobilienverkäufer, Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorzulegen müssen nun gemäß § 87 GEG bereits in Immobilieninseraten bestimmte Angaben aus dem Energieausweis aufgeführt werden, auch wenn diese Inserate von einem Makler erstellt werden. Es droht ein Bußgeld, wenn diese Angaben versäumt werden. Außerdem besteht nach § 80 Abs. 3 GEG nun die Verpflichtung für Immobilieneigentümer, vor dem Verkauf oder der Vermietung einen gültigen Energieausweis zu beschaffen, falls noch keiner vorliegt.

Verpflichtende Energieberatung für Käufer

Darüber hinaus legt das Gesetz auch noch eine neue Pflicht für Käufer von „Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ fest. Laut § 80 Abs. 4 müssen Käufer vor dem Abschluss des Kaufvertrages ein Beratungsgespräch zum Thema Energieausweis in Anspruch nehmen, welches von Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind,
kostenlos angeboten werden kann.

Wie bekomme ich einen Energieausweis?

Wir bieten Ihnen in Kooperation mit Energieausweis48 die Ausstellung von Energieausweisen nach Bedarf oder Verbrauch an. Alle Energieberater, die mit mir zusammenarbeiten, sind nach §21 EnEV 2014 ausstellungsberechtigt. Dieser Energieausweis besitzt eine hohe Aussagekraft, da er im Gegensatz zu Onlinebestellungen auf einer fachmännischen Datenerfassung mit zusätzlichen Energieeinsparmaßnahmen durch den ausstellungsberechtigten Energieberater beruht. Das Objekt wird von uns besichtigt und nicht durch Ferndiagnostik beurteilt. Beim Verkauf Ihrer Immobilie ist dieser Service für Sie in meinen Dienstleistungen enthalten!

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